Rechtliche Grundlagen / Betreuungsassistent

 

§ 1

Zielsetzung

Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und Qualifikationen von zusätzlich in vollstationären Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungskräften im Rahmen des § 87b SGB XI , damit diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pfelge- teams die Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, die infolge demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, paychischer Erkrankungen oder geistiger Behin -   derung dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind und deshalb einen hohen allgemeinen Beaufsichtigung- und Betreuungsbedarf haben. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden.

 

§ 2

Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte

(1) Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die betroffenen Pflegeheimbewohner betreuen und aktivieren. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Mahßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.

(2) Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die betroffenen Heimbewohner zum Beispiel zu folgenden Alttagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten.

  • Malen und basteln
  • handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
  • Haustiere füttern und pflegen
  • Kochen und backen
  • Anfertigung von Erinnerungsalben oder - ordnern
  • Musik hören, musizieren, singen
  • Brett- und Kartenspiele
  • Spaziergänge und Ausflüge
  • Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
  • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen.
  • Lesen und Vorlesen
  • Fotoalben anschauen

Die Betreuungskräfte sollen den Pflegeheimbewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner unter Berücksichtigung iher jeweiligen Biogpraphie, ggf. einschließlich ihres Migrationshinter -  grundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen Kontext orientieren.

(3) Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die per - sönliche Situation der Pflegeheimbewohner, z. B. Bettlägerigkeit, und ihre konkrete sozial - emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern.

(4) Die soziale Betreuung der Heimbewohner gehört zum Leistungsumfang der Pflegeheime.    §87b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der betroffenen Pflegeheim - bewohner in einem definierten Umfang quanitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforder- lich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den Pflegeheimen zu koordinieren, damit keinee Versorgungs- brüche entstehen. Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung iher Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschieb- bar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nich rechtzeitig zur Verfügung steht.

§ 3

Anforderungen an die Betreuungskräfte

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeir in Pflegeheimen ausüben möchten, sind insbesondere

  • eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen
  • soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten
  • Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit
  • Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit
  • die Bereitschaft und Fähigkeit nonverbaler Kommunikation
  • Phantasie, Kreativität und Flexibilität
  • Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von demen- ziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen
  • psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen
  • Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen.
  • Teamfähigkeit
  • Zuverlässigkeit

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